Welche Regelungen gelten für den Trainings- und Wettkampfbetrieb?
Nach der 15. Corona Bekämpfungsverordnung ist Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport in Mannschaftsportarten und im Kontaktsport untersagt. Die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport ist in Einzelsportarten im öffentlichen Raum als auch auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur im Freien und nur alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, zulässig. Zu diesem Personenkreis zählen auch Übungsleiter, die Training im Rahmen des Individualsports anbieten. Im Übrigen gilt das Abstandsgebot während der gesamten sportlichen Betätigung. Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht zugelassen; ausgenommen sind Verwandte ersten und zweiten Grades bei der sportlichen Betätigung Minderjähriger. Fitnessstudios und Schwimmbäder sind geschlossen, ein Individualtraining in diesen Sportanlagen ist nicht möglich. Diese Regelung gilt bis mindestens 31. Januar 2021.
Rehasport, der auf ärztliche Verordnung betrieben wird, ist gestattet. Die notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen müssen beachtet werden. In Wartesituationen gemeinsam mit anderen Personen gilt die Maskenpflicht. Zusätzlich gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach.
Damit kann der Sport in Gruppen, mit Ausnahme des Rehasports auf ärztliche Verordnung, nicht durchgeführt werden. Lediglich in Individualsportarten wie Tennis, Kanu, Rudern etc. kann der Sport auch auf der Anlage ausschließlich im Freien ausgeübt werden. Allerdings haben die Betreiber der Anlagen dafür Sorge zu tragen, dass die Nutzung der Anlage ausschließlich unter Einhaltung der strengen Auflagen erfolgt. Das heißt, der Zugang und Abgang zur Anlage muss so organisiert werden, dass sich die Individualsportler, die die Anlage einzeln oder zu zweit nutzen, sich bei Zugang und Abgang nicht begegnen. Die einfachste Regelung dafür sind Voranmeldesysteme zur Nutzung der Anlage. Die Anlage darf auch nur ausschließlich für die Ausübung des Individualsports genutzt werden. Umkleideräume, Sanitäranlagen und Vereinsgaststätten sind geschlossen zu halten.
Vereine, die vereinseigene Anlagen betreiben, dürfen ihre Anlagen nur unter Einhaltung der Vorgaben der 13. Corona Bekämpfungsverordnung für den Individualsport bzw. den Rehasport auf ärztliche Verordnung öffnen. Für die Einhaltung der Vorgaben sind die Vorstände der jeweiligen Vereine zuständig. Kann der Verein bzw. der Vorstand die Einhaltung der Vorgaben, die Regelungen des Zugangs und Abgangs nicht gewährleisten, ist von der Öffnung der Sportstätte für den Individualsport bzw. den Rehasport abzuraten.
Vereine, die kommunale Sportstätten nutzen, auf denen der Individualsport im Freien alleine oder zu zweit möglich wäre, bzw. der Rehasport durchgeführt werden soll, wenden sich bezüglich der Öffnung der Sportstätte an die zuständige Kommune, die über die Öffnung oder nicht Öffnung entscheidet.
Wenn Trainer für ein Online-Training ein professionelles Sportangebot ohne Publikum aufzeichnen oder übertragen, können sie sich zur Aufzeichnung und Übertragung des Sportprogramms in der Sporthalle aufhalten. So die Auskunft des Corona Teams Anfragen des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie. Die allgemeinen Schutzmaßnahmen sind einzuhalten. Bei der Nutzung kommunaler Sportstätten ist das Einverständnis der Kommune einzuholen. Ansonsten gilt die Regelung für den Amateur- und Freizeitsport.
Online-Angebote der Vereine sind weiterhin über den Sportversicherungsvertrag versichert. Vorübergehend besteht der Versicherungsschutz aus der Sport-Unfallversicherung auch für Vereinsmitglieder nicht nur während der Anleitung durch den eigenen Verein, sondern zusätzlich bei der individuellen sportlichen Aktivität (Einzeltraining). Dies gilt sowohl während der Ausübung der im Verein betriebenen Sportart, als auch zum Betreiben und Aufrechterhalten der dazu erforderlichen Fitness, z.B. auf dem Hometrainer. Einer individuellen Anordnung dieser „Einzelunternehmungen“ durch den Verein bedarf es nicht. Diese Erweiterung der Sport-Unfallversicherung gilt bis die Behörden den regulären Sport- und Spielbetrieb der Vereine wieder zulassen.
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